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Satzung des Verbandes Deutscher Ergotherapie-Schulen e. V. VDES

Mit der Eintragung ins Vereinsregister Berlin tritt diese Satzung in Kraft.

 

Vorstand Verband Deutscher Ergotherapie Schulen e. V., Berlin.

 

Wortlaut der Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen
Verband Deutscher Ergotherapie-Schulen e. V.

 

2. Der eingetragene Verein hat seinen Sitz in Berlin. Eintragung im Amtsgericht Charlottenburg im Vereinsregister unter der Nummer 16170 Nz.

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Die Aufgaben des Vereins sind vorwiegend:

a. Vertretung der Interessen seiner Mitglieder, mit Ausnahme wirtschaftlicher Interessen.

b. Ermöglichen eines regelmäßigen Meinungs- und Erfahrungsaustausches und der Zusammenarbeit der Schul- und AusbildungsleiterInnen in allen ausbildungsrelevanten Fragen, zum Zwecke der Qualitätssicherung und der Weiterentwicklung der Ausbildung.

c. Zusammenarbeit mit dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten (Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten) e. V.

d. Darstellung von Schul- und Ausbildungsfragen in der Öffentlichkeit.

 

2. Der Verein darf keine Gewinnabsichten verfolgen. Er darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, Zuwendungen oder Leistungen, die dem Zwecke der Vereinssatzung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützung oder Vergütung begünstigen.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Dem Verein können alle staatl. anerkannten oder staatl. genehmigten Schulen für Ergotherapie Deutschlands als Mitglieder beitreten. Die Mitgliedsschulen verfügen über zertifizierte Qualitätsmerkmale wie z. B. WFOT–Anerkennung oder ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem DVE 2000, DIN ISO 9001:2008 etc.

 

Schulen ohne Qualitätsmanagementsystem, die ihre Mitgliedschaft im VDES beantragen, verpflichten sich innerhalb von 5 Jahren nach Beginn der Mitgliedschaft im VDES, ihr Qualitätsmanagementsystem unaufgefordert nachzuweisen.

 

VDES Mitgliedsschulen, die zum Zeitpunkt dieser Satzungsänderung über kein Qualitätsmanagementsystem verfügen, müssen zum Fortbestand ihrer Mitgliedschaft 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzungsänderung, spätestens ab dem Jahre 1/2015, unaufgefordert ihr zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nachweisen.

 

2. Die Schul- und AusbildungsleiterInnen können eine Einzelmitgliedschaft erwerben, wenn nicht bereits die entsprechende Schule eine Mitgliedschaft erworben hat.

 

3. Ein Träger mit mehreren Standorten erwirbt für jeden Standort jeweils eine eigenständige Mitgliedschaft.

 

4. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer an den Vorstand gerichteten unterzeichneten Beitrittserklärung unter Beifügung einer Bescheinigung über die staatliche Anerkennung bzw. der staatlichen Genehmigung der Beitrittsschule. Bei Einzelmitgliedschaften ist eine Bescheinigung über die Funktion gemäß § 3, Absatz (2) beizufügen.

 

5. Mit der Beitrittserklärung erkennt der/die AntragstellerIn die Satzung als verbindlich an. Die Aufnahme gilt mit dem Zugang einer schriftlichen Bestätigung als vollzogen.  

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a. durch freiwilligen Austritt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut sind, haben vor Wirksamwerden ihres Austrittes auf Verlangen des Vorstandes Rechenschaft abzulegen und können erst nach Entlastung von ihren Pflichten entbunden werden.

b. durch Streichung von der Mitgliederliste
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

c. durch Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen oder sonstiges vereinsschädigendes Verhalten gezeigt hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand in der nächsten regelmäßig vorgesehenen Mitgliederversammlung die Entscheidung über die Berufung einzuholen. Geschieht dies nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es, die Berufungsfrist einzuhalten, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft durch den Ausschluss beendet ist.

d. durch Schließung der Mitgliedsschule
Die Mitgliedschaft erlischt mit der Schließung der Mitgliedsschule. Diese verpflichtet sich dazu, den Vorstand hierüber umgehend in Kenntnis zu setzen.

e. durch Beendigung der Funktion als Schul- und AusbildungsleiterIn
Die Mitgliedschaft erlischt mit der Beendigung der Funktion als Schul- bzw. AusbildungsleiterIn des Mitglieds. Das Mitglied verpflichtet sich, den Vorstand umgehend über die Aufgabe der Funktion zu informieren.

f. mit dem Tod des Mitgliedes

g. Eine Einzelmitgliedschaft endet durch den Erwerb der Mitgliedschaft der entsprechenden Schule, bzw. deren Träger.

h. Ein Mitglied hat nach Beendigung seiner Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

i. Verfügt eine VDES Mitgliedsschule nach den in § 3 genannten Fristen nicht über ein gefordertes Qualitätsmanagementsystem, so erlischt die Mitgliedschaft.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Von jeder Mitgliedsschule, bzw. von jedem Einzelmitglied, werden Beiträge erhoben. Mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung der jeweils geltenden Mitgliedsbeiträge.

 

2. Der Beitrag ist jeweils für das laufende Kalenderjahr am 31.1. eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.  

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

 

2. Die Mitgliederversammlung  

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Form der MV

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Im Falle einer Präsenzversammlung finden sich die Teilnehmenden an dem in der Einladung genannten Ort ein. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl der Teilnehmenden in eine Videokonferenz. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.

 

2. Jede Mitgliedsschule hat bei den Mitgliederversammlungen zwei Stimmen, die durch zwei Vertreter ausgeübt werden können / müssen. Davon ist eine Stimme einem / einer an der Schule hauptamtlich tätigen ErgotherapeutenIn vorbehalten. Es gibt kein Mehrstimmenrecht.

 

3. Jedes Einzelmitglied hat eine abstimmungsberechtigte Stimme.

 

4. Ausschließlich die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

b. Nominierung und Abwahl von Ehrenmitgliedern.

c. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes.

d. Die Wahl des Kassenprüfers / der Kassenprüferin. ( Amtszeit 2 Jahre ).

e. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge.

f. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

g. Entscheidung über die Aufnahme von Dringlichkeitsanträgen in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung.

h. Satzungsänderungen.

i. Auflösung des Vereins.

 

§ 8 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes dies verlangen. Jede Schule hat hierbei zwei Stimmen, jedes Einzelmitglied eine Stimme.

 

2. Die vorläufigen Einladungen zu den Mitgliederversammlungen sollen mindestens sechs Wochen vorher per E-Mail zugestellt werden.

 

3. Die endgültige Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt und soll rechtzeitig vor Beginn der Sitzung den Mitgliedern vorliegen.

 

4. Zur Berechnung der Frist gilt die Aufgabe zum Briefversand bzw. das Sendedatum der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Vorstand angegebene Adresse gerichtet ist.

 

5. Jedes Mitglied kann bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle zu Händen des Vorstandes schriftlich Anregungen zur Tagesordnung einreichen.

 

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall von dem / der StellvertreterIn. Ist keiner von beiden anwesend, bestimmt die Versammlung die Leitung. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion dem von der Mitgliederversammlung vorgeschlagenen Mitglied übertragen.

 

2. Die Art der Abstimmung (offen oder geheim), mit Ausnahme der Vorstandswahl, bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

3. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder wie in § 3 Abs. 1&2 der Satzung. Nicht stimmberechtigte Gäste und Berater können vom Vorstand eingeladen, aber auch zu einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden.

 

4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen – stimmberechtigten – Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Abwahl der Mitglieder des Vorstandes und zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen – stimmberechtigten – Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 erforderlich.

 

5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Protokolle werden von dem/der ProtokollführerIn und VersammlungsleiterIn gezeichnet. Das Protokoll der Mitgliederversammlung soll den Mitgliedern spätestens acht Wochen nach der Sitzung im geschützten Bereich der Homepage zugängig gemacht werden.
Das Protokoll der vorherigen Mitgliederversammlung wird zusammen mit der endgültigen Tagesordnung zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung per Post verschickt.

 

§ 10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

1. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung (sogenannte "Dringlichkeitsanträge"), die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Zur Annahme des Antrages ist die Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

2. Satzungsänderungsanträge können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

 

§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem / der 1. Vorsitzenden und dem / der 2. Vorsitzenden, dem / der 1. Schatzmeister/in und dem / der 2. Schatzmeister/in und dem / der 1. Schriftführer/in und dem / der 2. Schriftführer/in. Mindestens die Hälfte der Personen des Vorstandes müssen Ergotherapeut/innen sein.

 

2. Der Verein wird gesetzlich vertreten durch die unter § 11 Nr. 1 benannten Mitglieder des Vorstandes. Jedes Mitglied ist berechtigt den Verein allein zu vertreten.

 

3. Geschäftsführer/in und Geschäftsstelle

Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsstelle zur Durchführung der Aufgaben des Vereins einzurichten und eine/n Geschäftsführer/in einzustellen.

 

Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt dem/der Geschäftsführer/in. Der Vorstand kann mit der Abwicklung eines Teils seiner laufenden Geschäfte (insbesondere Vorbereitung der Vorstandssitzungen, Repräsentation des Verbandes und Vertretung bei laufenden Geschäften) den/die Geschäftsführer/in bevollmächtigen.

 

4. Der Vorstand führt die Geschäfte grundsätzlich unentgeltlich. Die Mitgliederversammlung kann jedoch beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern eine Ehrenamtspauschale bis zur gesetzlich vorgegebenen Obergrenze [§3 Nr. 26a EStG] gewährt wird. Die Verteilung der durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Gesamtpauschale auf die Vorstandsmitglieder bestimmt der Vorstand.

 

§ 12 Amtsdauer und Wahl des Vorstandes

1. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, erfolgt die Wahl der VertreterInnen jeweils in der Mitte der Amtszeit des Vorstandes.

 

2. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder den Vorstand. Die Vorstandswahl ist geheim. Die Amtsträger bleiben im Amt bis der jeweilige Nachfolger gewählt ist und das Amt angenommen hat.

 

3. Die KandidatInnenliste wird zu Beginn der Sitzung, in der gewählt wird, per Akklamation erstellt.

 

4. Von den TeilnehmerInnen der Mitgliederversammlung wird ein Wahlausschuss von zwei Personen bestimmt. Die Personen des Wahlausschusses sind nicht als Vorstandsmitglieder wählbar.

 

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl.

 

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand eine/einen NachfolgerIn, mit der Amtsbefugnis, bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Auf dieser muss die satzungsgemäße Nachwahl durch die Mitglieder erfolgen.

 

§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die von der/dem Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden.

 

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder, darunter mindestens ein/eine ErgotherapeutIn anwesend sind.

 

3. Eine Vorstandssitzung ist immer einzuberufen, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies beantragt. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.

 

4. Die Vorstandssitzung leitet die / der Vorsitzende, bei deren / dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.

 

5. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der TeilnehmerInnen, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Die Protokolle sind auf Wunsch von jedem Mitglied einsehbar. Alle Vorstandsmitglieder erhalten ein Doppel des Protokolls.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 Absatz 4 festgelegten Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, ist der Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator.

 

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu verwenden, den die letzte Mitgliederversammlung festzulegen hat. Diese Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

§ 15 Verleihung der VDES Ehrenmitgliedschaft

1. Zweck
Mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sollen besondere Verdienste einer natürlichen Person um den VDES e. V. als Institution und seine Ziele gewürdigt werden.

 

Dazu zählen ein besonderes Engagement für die Aufgaben des VDES e. V., die maßgebliche Beteiligung bei der Einwerbung und Organisation von Tagungen, Projekten, langjährige Mitgliedschaft sowie die nachdrückliche und dauerhafte Förderung anderer Aktivitäten des VDES e.V.

 

2. Ausstattung
Die Ehrenmitgliedschaft wird mit einer Urkunde verliehen, in deren Text die besonderen Verdienste des Geehrten / der Geehrten genannt werden, mit der die Verleihung begründet wird. Die Ehrenmitgliedschaft ist nicht an die Vereinsmitgliedschaft gebunden. Die Ehrenmitglieder sind von der Mitgliederbeitragspflicht innerhalb der Zeit der Ehrenmitgliedschaft entbunden.

 

Aus der Ehrenmitgliedschaft erwächst kein Stimmrecht.

 

3. Nominierung
Jedes ordentliche Mitglied des VDES e.V. hat das Recht, dem Vorstand Kandidaten für die Ehrenmitgliedschaft vorzuschlagen. Die Vorschläge müssen unter Nennung der besonderen Verdienste schriftlich erfolgen.

 

4. Verleihung
Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfachem Mehrheitsbeschluss. Die Verleihung ist nicht an ein zeitliches Schema gebunden, die Gesamtzahl der Ehrenmitglieder soll 2 pro Hundert Mitglieder nicht überschreiten.

 

Die Urkunde zur Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorsitzenden oder in seiner Vertretung von einem anderen Mitglied des Vorstandes überreicht. Es ist eine Gelegenheit anzustreben, bei der möglichst viele Mitglieder zugegen sind, z.B. Mitgliederversammlungen.

 

5. Ende der Ehrenmitgliedschaft

Die Ehrenmitgliedschaft wird unbefristet verliehen. Die Ehrenmitgliedschaft kann wieder entzogen werden,

a. wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen worden sind oder

b. wenn sich das Ehrenmitglied durch sein späteres Verhalten der Ehrenmitgliedschaft unwürdig erwiesen hat (z. B. gröbliche und oder wiederholte vorsätzliche Verstöße / Zuwiderhandlungen gegen den Vereinszweck, Interessen des Vereines, unehrenhaftes Verhalten).

 

§ 16 Bildung eines Beirates

1. Zur Beratung des Vereinsvorstandes und als verbindendes Element zu den Bildungsinstitutionen der Ergotherapie und den Projektinitiativen des VDES e.V. wird ein ehrenamtlicher Beirat gebildet. Der Beirat besteht aus fachkundigen Personen, die bereit sind den Verband bei der Erfüllung des Vereinszwecks mit Rat und Tat zu unterstützen.

 

2. Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung berufen. Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Es sind natürliche Personen des politischen, öffentlichen und / oder sozialen Lebens. Die Zahl der Beiratsmitglieder soll 4 Personen nicht überschreiten.

 

Die Mitglieder des Beirates können an den Mitgliederversammlungen auf Einladung des Vorstandes teilnehmen. Der Beirat hat hierbei jedoch kein Stimmrecht.

 

Die Beiratsmitglieder werden für die Dauer von sechs Jahren durch den Vorstand berufen. Erneute Berufungen sind möglich.

 

3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand und weitere Verbandsgremien in fachlichen, berufspolitischen und wissenschaftlichen Fragen sowie in Angelegenheiten der Fort- und Weiterbildung zu beraten und zu unterstützen. Seine Empfehlungen sind im Rechenschaftsbericht des Vorstandes der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Soweit es der Vorstand für nötig erachtet, kann er zu Vorstandssitzungen den gesamten Beirat oder auch nur einzelne Mitglieder hinzuziehen.

 

4. Der Beirat gilt als aufgelöst, wenn die VDES Mitgliederversammlung das mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließt oder der Verband satzungsgemäß aufgelöst wurde.

 

Für die Richtigkeit:

 

Martina Tola

 

Vorsitzende